AGB
A Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enlight GbR für die Produktion von audiovisuellen Medien
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Film- und Medienproduktionsleistungen durch Enlight Film (nachfolgend “Produktion”) gegenüber ihrem Auftraggeber.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggeber erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die konkrete Leistungsbeschreibung, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot der Produktion. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen des Angebots diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss
Angebote der Produktion sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch
die schriftliche Auftragsbestätigung der Produktion,
die Unterzeichnung oder schriftliche Annahme eines Angebots innerhalb dessen Gültigkeitsdauer durch den Auftraggeber, oder
den Beginn der Leistungserbringung durch die Produktion.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder Textform.
3. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang wird ausschließlich im jeweiligen Angebot festgelegt.
Die Produktion erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Können.
Es besteht keine Garantie für wirtschaftlichen Erfolg, Reichweite oder Wirkung des produzierten Films.
Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
Die Filmproduktion ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt bei der Filmproduktion.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggeber
Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Materialien, Informationen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Entscheidung im Projekt befugt ist.
Verzögerungen oder Fehler, die durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.
Der Auftraggeber informiert die Produktion über mögliche Gefahren oder besondere Umstände am Drehort und sorgt für die Einhaltung erforderlicher Genehmigungen, behördlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
5. Termine und Fristen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden.
Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.
Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers können zu einer Anpassung des Projektzeitplans führen.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände verlängern vereinbarte Termine und Fristen angemessen.
6. Änderungen und Mehraufwand
Änderungswünsche nach Auftragserteilung werden als Zusatzleistungen behandelt und gesondert vergütet, sofern sie über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.
Korrekturschleifen sind nur in der im Angebot vereinbarten Anzahl inklusive.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsverzug ist die Produktion berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen und gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen.
8. Abnahme und Mängel
Der Auftraggeber nimmt die Leistung nach Fertigstellung ab.
Erfolgt keine Abnahme innerhalb von 14 Werktagen nach Bereitstellung der finalen Version, gilt die Leistung als abgenommen.
Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden.
Nachbesserungen erfolgen nach billigem Ermessen der Produktion.
Mängel, die aus unsachgemäßer Nutzung oder Änderungen durch den Auftraggeber entstehen, sind ausgeschlossen.
9. Nutzungsrechte und Urheberrecht
Das Urheberrecht verbleibt bei der Produktion.
Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht gemäß Angebot. Art, Umfang, Dauer, Medium und Gebiet sind im Angebot geregelt.
Erweiterungen der Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Änderungen oder Bearbeitungen des Films durch den Auftraggeber sind nur mit Zustimmung der Produktion zulässig.
Die Produktion darf das Werk oder Auszüge daraus zu Eigenwerbungszwecken nutzen, sofern keine Sperrfrist oder NDA besteht.
10. Rechte Dritter
Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Videos, Logos, Musik oder sonstige Materialien) frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen.
Der Auftraggeber stellt die Produktion von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte resultieren.
Wird bei der Musikauswahl wie vorgesehen auf eine der von der Produktion lizenzierten Musikbibliotheken zurückgegriffen, sind sämtliche Gebühren für die vereinbarungsgemäße Nutzung und Veröffentlichung des Films abgegolten.
Entstehen durch Änderungen des Auftraggebers zusätzliche Lizenz-, GEMA- oder Urheberrechtsgebühren, trägt der Auftraggeber diese, sofern nicht anders vereinbart.
Die Produktion übernimmt keine Haftung für rechtliche Einschränkungen, die sich aus nachträglichen Änderungen der Musikauswahl durch den Auftraggeber ergeben.
11. Haftung
Die Haftung der Produktion für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Produktion nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Haftung für Schäden durch Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, insbesondere entgangenen Gewinn oder Datenverlust, ist ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftung (z. B. Produkthaftung) bleibt unberührt.
12. Rücktritt, Kündigung und Stornierung
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag vor Beginn der Produktion zu kündigen. In diesem Fall ist die Produktion berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachten Leistungen sowie angefallene Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Drehtermin ganz oder teilweise ab oder verschiebt diesen aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist die Produktion berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Absage angefallenen Kosten sowie Ausfallhonorare für gebuchte Leistungen Dritter (insbesondere Crew, Darsteller, Technik, Locations oder sonstige Produktionsmittel) geltend zu machen.
Erfolgt die Absage oder Verschiebung
bis 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Drehtermin: 25 % der vereinbarten Produktionsvergütung
bis 5 Kalendertage vor dem vereinbarten Drehtermin: 50 % der vereinbarten Produktionsvergütung
weniger als 3 Kalendertage vor dem vereinbarten Drehtermin: 100 % der vereinbarten Produktionsvergütung
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Produktion kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung oder Stornierung sind alle bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits veranlasste, nicht mehr stornierbare Kosten vollständig zu vergüten. Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar ist.
13. Höhere Gewalt und Wetterrisiko
Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich witterungsbedingter Umstände bei Dreharbeiten im Freien, entbinden die Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihrer Leistungspflicht.
Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen bis zum Eintritt des Ereignisses trägt der Auftraggeber.
Im Falle von kritischem Wetter liegt die Entscheidung, ob Dreharbeiten abgebrochen oder verschoben werden, allein bei der Produktion.
Die Parteien bemühen sich, die Leistungen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der witterungsbedingten Umstände angemessen nachzuholen.
Verzögerungen, Verschiebungen oder Nichtdurchführungen aufgrund höherer Gewalt oder Wetterrisiken begründen keine Haftung der Produktion gegenüber dem Auftraggeber.
Unter höhere Gewalt fallen insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Streiks, Pandemien, behördliche Auflagen oder sonstige unvorhersehbare, von den Parteien nicht zu vertretende Ereignisse.
14. Archivierung und Rohmaterial
Die Produktion ist nicht verpflichtet, Rohmaterial dauerhaft aufzubewahren.
Rohmaterial wird von der Produktion bis zu einem Jahr nach Abschluss der Dreharbeiten archiviert.
Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Rohmaterial über dieses Jahr hinaus archiviert werden. Die Kosten hierfür betragen 100€ netto pro TB pro Jahr.
Die Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien oder unbearbeiteten Aufnahmen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklich schriftlichen Individualvereinbarung.
15. Referenznutzung und Eigenwerbung
Die Produktion ist berechtigt, das Projekt oder Auszüge daraus für eigene Referenz- und Eigenwerbungszwecke zu nutzen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
Die Produktion ist berechtigt, das Projekt oder Auszüge daraus für eigene Referenz- und Eigenwerbungszwecke zu nutzen, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
16. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln.
Ausnahmen bestehen für öffentlich zugängliche Informationen und gesetzliche Verpflichtungen.
17. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt durch die Produktion ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Soweit die Produktion personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, handelt sie als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO.
18. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Produktion.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
B Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enlight GbR für die Vermietung von Filmequipment
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Filmequipment zwischen dem Verleiher und dem Mieter.
Abweichende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Verleihers sind freibleibend und zeitlich begrenzt gültig.
Ein Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Mieter zustande.
Aufträge sind auch ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn wir mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnen, insbesondere wenn der Kunde die angeforderten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Kunden das Lager verlassen haben.
Mit Vertragsabschluss erkennt der Mieter diese AGB an.
3. Mietdauer
Die Mietdauer beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt der Abholung bzw. des Versands und endet zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt.
Eine verspätete Rückgabe berechtigt den Verleiher zur Berechnung zusätzlicher Miettage.
Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verleihers.
Entstehen dem Verleiher durch eine verspätete Rückgabe Schäden, insbesondere durch Mietausfälle oder die Nichtdurchführbarkeit von Folgevermietungen, so trägt der Mieter die daraus entstehenden Kosten.
Die Transportzeit, der Ladetag und der Testtag gelten als Mietzeit. Soweit
4. Übergabe und Zustand des Equipments
Das Equipment wird in funktionsfähigem, geprüftem Zustand übergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment bei Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen.
Offensichtliche Mängel sind vom Mieter unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen. Spätere Beanstandungen solcher Mängel sind ausgeschlossen.
Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum und in unserem mittelbaren Besitz.
5. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Equipment:
sachgemäß und sorgfältig zu behandeln
nur bestimmungsgemäß zu verwenden
vor Verlust, Beschädigung und Witterungseinflüssen zu schützen
Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet.
Das Equipment darf nur von fachkundigem Personal bedient werden.
Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten und Kriegsgebieten sowie in Katastrophengebieten und Gebieten mit radioaktiver Strahlung ist unzulässig.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, Verlust oder Diebstahl des Equipments während der Mietzeit.
Dies umfasst auch Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Feuchtigkeit, Kondensation oder Transport.
Im Schadensfall trägt der Mieter die Kosten der Reparatur oder – bei Totalschaden – den Wiederbeschaffungswert.
Normale Gebrauchsspuren stellen keinen Schaden dar.
Schäden, Verlust oder Diebstahl des Equipments sind dem Verleiher unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen.
Der Mieter trägt im Schadensfall die Selbstbeteiligung sowie alle durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten.
7. Versicherung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht für das vermietete Equipment keine Versicherung durch den Verleiher.
Der Abschluss einer geeigneten Versicherung für das gemietete Equipment obliegt dem Mieter.
Die Haftung des Mieters gemäß diesen AGB bleibt hiervon unberührt.
8. Rückgabe
Das Equipment ist vollständig, sauber und trocken zurückzugeben.
Bei starker Verschmutzung oder unvollständiger Rückgabe kann der Verleiher Reinigungskosten bzw. Ersatzkosten berechnen.
Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Beseitigung der von ihm verursachten Schäden oder bis zur Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der entgangenen Mietgebühr zu bezahlen.
Mit der Rücknahme der Geräte bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte und eingehend zu überprüfen und bis zu 4 Wochen nach Rückgabe etwaige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.
Für auf Speichermedien verbliebene Daten übernimmt der Verleiher keine Haftung.
9. Stornierung
Stornierungen bedürfen der Schriftform.
Im Falle einer Stornierung ist der Verleiher berechtigt, folgende Stornokosten zu berechnen, sofern das Equipment nicht anderweitig vermietet werden kann:
bis 72 Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei; bereits entstandene Aufwendungen des Verleihers können berechnet werden
72 bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 % des vereinbarten Mietpreises
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der Stornierung beim Verleiher.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verleiher kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Haftung des Verleihers
Der Verleiher haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Eine Haftung für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Bei technischen Defekten ist die Haftung auf den vereinbarten Mietpreis beschränkt.
11. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verleihers.
Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Vereinbarungen oder Zusicherungen. Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
import type { ComponentType } from "react"
export function withoutFramerBadge(Component): ComponentType {
return (props) => {
return (
<>
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{`
#__framer-badge-container { display: none !important; }
`}
</style>
<Component {...props} />
</>
)
}
}